Kurze Antwort
Ja, der Eigentümer eines bebauten und eingefriedeten Grundstücks darf die Herausgabe verweigern.
Das Grundstück ist ein befriedeter Bezirk, in dem die Jagdausübung ruht und der Zutritt verwehrt werden kann. Aneignungsrechte des Jagdausübungsberechtigten treten hier zurück.
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