NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-117-2022

Ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“, der zur Notwehr berechtigen kann, ist...

Kurze Antwort

Richtig ist: jede begonnene oder unmittelbar bevorstehende Verletzung eines Individual-Rechtsgutes.

  • A)jede begonnene oder unmittelbar bevorstehende Verletzung eines Individual-Rechtsgutes.
  • B)jede Androhung von Gewalt für Leib und Leben.
  • C)auch die bereits abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes.
Erklärung

„Gegenwärtig“ heißt: Der Angriff läuft schon oder steht unmittelbar bevor; „rechtswidrig“: der Angreifer hat kein Recht dazu. Notwehr greift nur in dieser akuten Lage gegen einen menschlichen Angriff auf ein Individualrechtsgut (z. B. Leib, Leben, Eigentum). Bloße Drohungen für später oder bereits abgeschlossene Angriffe rechtfertigen keine Notwehr.

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