Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.</p>.
Wesentliche Teile (z. B. Lauf und Patronenlager) stehen den Schusswaffen rechtlich gleich, auch wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind. Der „Kerzenständer“ bleibt daher waffenrechtlich ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und unterliegt weiterhin den Vorschriften des WaffG (Erwerb, Besitz, Aufbewahrung).
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