NiedersachsenRechtNDS-RE-513-2022

Ein Handwerker schweißt durch Anbau verschiedener Teile einen Gewehrlauf mit Patronenlager zu einem Kerzenständer um. Was ist der „Kerzenständer“ waffenrechtlich?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.</p>.

  • A)Das Waffenrecht ist nun nicht mehr anwendbar. Von diesem Teil geht keine Gefahr mehr aus.
  • B)Dieses Gerät darf man trotzdem erst ab 18 Jahren im Handel frei erwerben.
  • C)<p>Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.</p>
Erklärung

Wesentliche Teile (z. B. Lauf und Patronenlager) stehen den Schusswaffen rechtlich gleich, auch wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind. Der „Kerzenständer“ bleibt daher waffenrechtlich ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und unterliegt weiterhin den Vorschriften des WaffG (Erwerb, Besitz, Aufbewahrung).

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