Kurze Antwort
Richtig ist: er benötigt einen gültigen Jagdschein und einen Fallenschein (Fangjagdbescheinigung).
Richtig ist Option 1: In befriedeten Bezirken (z. B. Hausgarten) ruht die Jagd grundsätzlich. Will der Eigentümer dort selbst einen Steinmarder fangen, darf er das nur mit gültigem Jagdschein und Fangjagdbescheinigung; eine extra Genehmigung der Jagdbehörde ist dafür nicht erforderlich, und Schonzeiten gelten hier nicht als Voraussetzung der Frageoptionen.
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