NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-219-2022

Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins, der nur Langwaffen besitzt, will einen Revolver im Kal. .38 spezial erwerben. Muss vorher von der Waffenbehörde die Erlaubnis zum Erwerb in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden oder genügt es, wenn innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt wird?

Kurze Antwort

Vor dem Erwerb des Revolvers muss die Waffenbehörde einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte vornehmen; erst danach darf der Revolver gekauft werden.

  • A)Die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Waffenbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden
  • B)Die Waffenbesitzkarte muss erst nach dem Erwerb zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt werden
Erklärung

Für Kurzwaffen benötigen Jäger stets einen Voreintrag (Modell und Kaliber) in der WBK. Ohne diesen erteilt der Händler keinen Verkauf; die nachträgliche Vorlage innerhalb von 14 Tagen genügt hier nicht.

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