Kurze Antwort
Richtig ist: <p>am 23. Juli 2008, wenn er an diesem Tage einen Jagdschein besitzt und bis dahin durchgängig besessen hat</p>.
Pachtfähigkeit setzt drei volle Jahre Besitz eines Jahresjagdscheins voraus (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Start war am 22.07.2005; die 36 Monate sind am 22.07.2008 erfüllt, pachtfähig ist man folglich am Folgetag, dem 23.07.2008 – aber nur, wenn an diesem Tag ein gültiger Jagdschein vorliegt und der Besitz durchgängig war. Die anderen Daten treffen diese 36‑Monats‑Frist nicht korrekt.
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