Kurze Antwort
Richtig ist: zum Verkauf anbieten.
Richtig ist „zum Verkauf anbieten“, weil das Rebhuhn in der BWildSchV (Anlage 2/3 Ausnahmen) zu den Arten zählt, die der Jagdausübungsberechtigte nach rechtmäßiger Aneignung samt Präparat veräußern darf. Anders als bei besonders oder ganzjährig geschützten Arten besteht hier kein Verkaufsverbot für Trophäen/Präparate.
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