NiedersachsenRechtNDS-RE-554-2022

Ein Jagdausübungsberechtiger hat in seinem Jagdbezirk ein Rebhuhn erlegt und es präparieren lassen. Er darf dieses Rebhuhnpräparat

Kurze Antwort

Richtig ist: zum Verkauf anbieten.

  • A)zum Verkauf anbieten
  • B)nicht zum Verkauf anbieten
  • C)nur zu Zwecken der Forschung und Lehre abgeben
Erklärung

Richtig ist „zum Verkauf anbieten“, weil das Rebhuhn in der BWildSchV (Anlage 2/3 Ausnahmen) zu den Arten zählt, die der Jagdausübungsberechtigte nach rechtmäßiger Aneignung samt Präparat veräußern darf. Anders als bei besonders oder ganzjährig geschützten Arten besteht hier kein Verkaufsverbot für Trophäen/Präparate.

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