Kurze Antwort
Richtig ist: Die Handlung war rechtlich zulässig.
Der 1. August liegt in der offenen Jagdzeit für Hirsche beim Damwild (Beispiel nach üblichen Landesjagdzeiten). Damit ist der Abschuss weidgerecht und rechtlich zulässig, sofern weitere Vorgaben (z. B. Abschussplan, Revier, sichere Schussabgabe) eingehalten wurden. Ordnungswidrigkeit oder Schonzeitvergehen greifen hier nicht.
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