NiedersachsenRechtNDS-RE-293-2022

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Handlung war rechtlich zulässig.

  • A)Die Handlung war rechtlich zulässig
  • B)Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
  • C)Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar
Erklärung

Der 1. August liegt in der offenen Jagdzeit für Hirsche beim Damwild (Beispiel nach üblichen Landesjagdzeiten). Damit ist der Abschuss weidgerecht und rechtlich zulässig, sofern weitere Vorgaben (z. B. Abschussplan, Revier, sichere Schussabgabe) eingehalten wurden. Ordnungswidrigkeit oder Schonzeitvergehen greifen hier nicht.

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