NiedersachsenRechtNDS-RE-294-2022

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 15. Juni in seinem Revier ein Alttier. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Kurze Antwort

Das Erlegen eines Alttiers am 15. Juni stellt regelmäßig ein Schonzeitvergehen (Straftat) dar und kann zugleich einen Verstoß gegen den Elterntierschutz bedeuten.

  • A)Die Handlung war rechtlich zulässig
  • B)Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
  • C)Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen
  • D)Die Handlung kann einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen
Erklärung

Alttiere haben zu dieser Zeit Schonzeit; zudem schützt der Elterntierschutz führende Muttertiere bis zum Selbständigwerden der Kälber. Ein Abschuss kann daher strafbar und tierschutzrechtlich unzulässig sein. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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