Kurze Antwort
Richtig ist: Der Revierinhaber.
Richtig ist der Revierinhaber. Begründung: Jagdschaden durch missbräuchliche Jagdausübung (hier unnötiges Schleifen im Weizen) haftet nach § 33 Abs. 2 BJagdG der Jagdausübungsberechtigte. Er haftet auch für Jagdschäden, die Jagdgäste verursachen. Der Jagdgast oder die Jagdgenossenschaft sind hier nicht ersatzpflichtig.
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