NiedersachsenRechtNDS-RE-286-2022

Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den gesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Revierinhaber.

  • A)Der Jagdgast
  • B)Der Revierinhaber
  • C)Die Jagdgenossenschaft
Erklärung

Richtig ist der Revierinhaber. Begründung: Jagdschaden durch missbräuchliche Jagdausübung (hier unnötiges Schleifen im Weizen) haftet nach § 33 Abs. 2 BJagdG der Jagdausübungsberechtigte. Er haftet auch für Jagdschäden, die Jagdgäste verursachen. Der Jagdgast oder die Jagdgenossenschaft sind hier nicht ersatzpflichtig.

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