Kurze Antwort
Ja, der Revierinhaber muss den Jagdschaden ersetzen, weil er für Handlungen seines Jagdgastes mitverantwortlich ist.
Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte für Jagdschäden, die durch Jagdgäste verursacht werden. Der Revierinhaber trägt daher die Ersatzpflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer.
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