NiedersachsenRechtNDS-RE-271-2022

Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja, wenn er den Schaden bei der Gemeinde anmeldet
  • B)Ja, wenn er den Schaden bei der Jagdbehörde anmeldet
  • C)Nein
Erklärung

Richtig ist: Nein. Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen müssen binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Gemeinde) gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Zwischen 2. und 15. Juni ist die Wochenfrist überschritten – der Anspruch erlischt, unabhängig davon, wo gemeldet wird.

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