Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist: Nein. Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen müssen binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Gemeinde) gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Zwischen 2. und 15. Juni ist die Wochenfrist überschritten – der Anspruch erlischt, unabhängig davon, wo gemeldet wird.
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