NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-438-2022

Ein Messer, dessen Klinge seitlich hervorschnellt und hierdurch festgestellt werden kann,

Kurze Antwort

Richtig ist: ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 8,5 cm übersteigt;.

  • A)ist ein Fallmesser und deswegen grundsätzlich erlaubt;
  • B)ist immer ein verbotener Gegenstand;
  • C)ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist;
  • D)ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 8,5 cm übersteigt;
  • E)ist nur dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 15 cm übersteigt.
Erklärung

Richtig ist Nr. 4: Seitlich springende Springmesser sind nach WaffG nur zulässig, wenn die Klinge max. 8,5 cm lang und einseitig geschliffen ist. Überschreitet die Klinge 8,5 cm, gilt das Messer als verbotener Gegenstand.

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