Kurze Antwort
Richtig ist: ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 8,5 cm übersteigt;.
Richtig ist Nr. 4: Seitlich springende Springmesser sind nach WaffG nur zulässig, wenn die Klinge max. 8,5 cm lang und einseitig geschliffen ist. Überschreitet die Klinge 8,5 cm, gilt das Messer als verbotener Gegenstand.
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