Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Die Waldohreule unterliegt nicht dem Jagdrecht und ist als besonders geschützte Art nach Naturschutzrecht dem Aneignungs- sowie Besitz- und Verarbeitungsverbot unterstellt. Auch tot aufgefundene Exemplare (samt Teilen/Präparaten) dürfen ohne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nicht angeeignet oder präpariert werden.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.