Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Der Uhu unterliegt nicht dem Jagdrecht und ist nach Naturschutzrecht besonders bzw. streng geschützt. Für besonders geschützte Arten gilt ein Aneignungsverbot – auch für tote Tiere und deren Teile; Präparation für private Zwecke ist ohne behördliche Ausnahme nicht zulässig.
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