NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-76-2022

Ein Revierinhaber findet in seinem Revier einen verendeten Uhu. Darf er ihn sich aneignen und für private Zwecke präparieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Der Uhu unterliegt nicht dem Jagdrecht und ist nach Naturschutzrecht besonders bzw. streng geschützt. Für besonders geschützte Arten gilt ein Aneignungsverbot – auch für tote Tiere und deren Teile; Präparation für private Zwecke ist ohne behördliche Ausnahme nicht zulässig.

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