Kurze Antwort
Richtig ist: Jagdwilderei begangen.
Der Habicht unterliegt dem Jagdrecht. Wer sich ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch verendetes Wild aneignet, verletzt fremdes Jagdausübungsrecht und erfüllt damit den Straftatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB). BWildSchV/BArtSchV greifen hier nicht, weil das Aneignungsrecht beim Revierinhaber liegt.
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