NiedersachsenRechtNDS-RE-301-2022

Ein Spaziergänger eignet sich einen verendeten Habicht an, um ihn präparieren zu lassen. Der Spaziergänger hat

Kurze Antwort

Richtig ist: Jagdwilderei begangen.

  • A)gegen die Bestimmungen der Bundeswildschutzverordnung verstoßen
  • B)gegen die Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung verstoßen
  • C)Jagdwilderei begangen
Erklärung

Der Habicht unterliegt dem Jagdrecht. Wer sich ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch verendetes Wild aneignet, verletzt fremdes Jagdausübungsrecht und erfüllt damit den Straftatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB). BWildSchV/BArtSchV greifen hier nicht, weil das Aneignungsrecht beim Revierinhaber liegt.

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