NiedersachsenRechtNDS-RE-227-2022

Ein von einem Jagdgast vom Hochsitz aus beschossener Rehbock flüchtet über die Jagdgrenze und tut sich 30 m jenseits der Grenze für einen sicheren Schuss erreichbar schwer krank nieder. Welche der nachgenannten Handlungsweisen ist vom Niedersächsischen Jagdgesetz in dieser Situation abgedeckt?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p> und <p>Der Schütze baumt ab, sucht mit seinem Hund über die Jagdgrenze und gibt dem Bock den Fangschuss</p>.

  • A)<p>Der Schütze baumt unverzüglich ab und ruft einen anerkannten Schweißhundführer zur Nachsuche</p>
  • B)<p>Der Schütze baumt ab, sucht mit seinem Hund über die Jagdgrenze und gibt dem Bock den Fangschuss</p>
  • C)<p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p>
  • D)<p>Der Schütze erlegt den Rehbock vom Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf und nimmt ihn mit, um ihn dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern</p>
Erklärung

Bundesrechtlich muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlöst werden; in Niedersachsen erlaubt die Wildfolge bei Sichtweite das sofortige Erlegen bzw. den Fangschuss auch jenseits der Grenze. Danach wird der Bock vor Ort versorgt/aufgebrochen, aber nicht fortgeschafft, und der Jagdnachbar unverzüglich benachrichtigt. Optionen 2 und 3 bilden genau dieses Vorgehen ab; Forttragen (Option 4) ist unzulässig, nur Benachrichtigen ohne Erlösen (Option 1) widerspricht dem Tierschutzgebot.

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