NiedersachsenRechtNDS-RE-227-2022

Ein von einem Jagdgast vom Hochsitz aus beschossener Rehbock flüchtet über die Jagdgrenze und tut sich 30 m jenseits der Grenze für einen sicheren Schuss erreichbar schwer krank nieder. Welche der nachgenannten Handlungsweisen ist vom Niedersächsischen Jagdgesetz in dieser Situation abgedeckt?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p> und <p>Der Schütze baumt ab, sucht mit seinem Hund über die Jagdgrenze und gibt dem Bock den Fangschuss</p>.

  • A)Der Schütze baumt unverzüglich ab und ruft einen anerkannten Schweißhundführer zur Nachsuche
  • B)Der Schütze baumt ab, sucht mit seinem Hund über die Jagdgrenze und gibt dem Bock den Fangschuss
  • C)Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers
  • D)Der Schütze erlegt den Rehbock vom Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf und nimmt ihn mit, um ihn dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern
Erklärung

Bundesrechtlich muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlöst werden; in Niedersachsen erlaubt die Wildfolge bei Sichtweite das sofortige Erlegen bzw. den Fangschuss auch jenseits der Grenze. Danach wird der Bock vor Ort versorgt/aufgebrochen, aber nicht fortgeschafft, und der Jagdnachbar unverzüglich benachrichtigt. Optionen 2 und 3 bilden genau dieses Vorgehen ab; Forttragen (Option 4) ist unzulässig, nur Benachrichtigen ohne Erlösen (Option 1) widerspricht dem Tierschutzgebot.

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