Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p> und <p>Der Schütze baumt ab, sucht mit seinem Hund über die Jagdgrenze und gibt dem Bock den Fangschuss</p>.
Bundesrechtlich muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlöst werden; in Niedersachsen erlaubt die Wildfolge bei Sichtweite das sofortige Erlegen bzw. den Fangschuss auch jenseits der Grenze. Danach wird der Bock vor Ort versorgt/aufgebrochen, aber nicht fortgeschafft, und der Jagdnachbar unverzüglich benachrichtigt. Optionen 2 und 3 bilden genau dieses Vorgehen ab; Forttragen (Option 4) ist unzulässig, nur Benachrichtigen ohne Erlösen (Option 1) widerspricht dem Tierschutzgebot.
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