NiedersachsenRechtNDS-RE-376-2022

Eine Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, wenn

Kurze Antwort

Richtig sind: ... sie geladen in einer verschlossenen Aktentasche mitgeführt wird. und <p>… sie sich entladen im unverschlossenen Handschuhfach eines PKW befindet und die Munition in einem Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss im Kofferraum mitgeführt wird.</p>.

  • A)... sie entladen im verschlossenen Futteral mitgeführt wird.
  • B)... sie geladen in einer verschlossenen Aktentasche mitgeführt wird.
  • C)<p>… sie sich entladen im unverschlossenen Handschuhfach eines PKW befindet und die Munition in einem Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss im Kofferraum mitgeführt wird.</p>
Erklärung

Richtig sind 2 und 3, weil hierfür ein Waffenschein zum Führen nötig ist: - 2: Geladen = schussbereit. Auch in einer verschlossenen Aktentasche wird die Waffe geführt; Schussbereitschaft macht es erlaubnispflichtig. - 3: Entladen, aber zugriffsbereit im unverschlossenen Handschuhfach = Führen ohne vorgeschriebene Nichtzugriffsbereitschaft, daher erlaubnispflichtig. Falsch ist 1, denn entladen und in einem verschlossenen Behältnis = nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, das ist Transport und dafür braucht man keinen Waffenschein (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

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