NiedersachsenRechtNDS-RE-71-2022

Eine Jagdgenossenschaft legt in ihrer Satzung fest, dass nur Mitglieder (Jagdgenossen) ihren Jagdbezirk pachten können. Ist das zulässig?

Kurze Antwort

Ja, das ist zulässig.

  • A)ja, das ist zulässig
  • B)das ist zulässig, wenn sie zusätzlich einen Jagdaufseher einstellt
  • C)nein, das ist nicht zulässig
Erklärung

Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung in ihrer Satzung auf Jagdgenossen beschränken. Das entspricht der zulässigen Ausgestaltung der Jagdnutzung nach BJagdG und ist gängige Praxis in Gemeinschaftsjagdbezirken.

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