Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein, weil der umfriedete Hausgarten zum befriedeten Bezirk gehört und damit zu keinem Jagdbezirk. Wildschäden dort sind nach § 29 BJagdG nicht ersatzpflichtig – auch nicht, wenn der Pächter im Pachtvertrag den Wildschadensersatz grundsätzlich übernommen hat. Hinweise: Landesrecht kann abweichen.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.