NiedersachsenRechtNDS-RE-367-2022

Eine Schusswaffe ist „zugriffsbereit“ im Sinne des Waffengesetzes,...

Kurze Antwort

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. auch ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach; im verschlossenen Behältnis gilt sie nicht als zugriffsbereit.

  • A)wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.
  • B)wenn sie im abgeschlossenen Koffer im Kfz untergebracht ist.
  • C)wenn sie ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach liegt.
Erklärung

Zugriffsbereit bedeutet unmittelbarer Zugriff und schneller Anschlag. Ein unverschlossenes Handschuhfach erlaubt den schnellen Zugriff, ein abgeschlossener Koffer verhindert ihn; daher ist nur der verschlossene Behälter nicht zugriffsbereit.

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