Kurze Antwort
Richtig ist: <p>wer diese beim Schießen auf Schießstätten zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.</p>.
Richtig ist Option 1, weil das WaffG § 12 Abs. 4 das Führen auf Schießstätten für vom Bedürfnis umfasste Zwecke erlaubnisfrei stellt. Optionen 2 und 3 sind unzulässig: Transport muss nicht schuss- und nicht zugriffsbereit sowie verpackt erfolgen, und das „Vorzeigen“ auf der Straße ist kein vom Bedürfnis gedeckter Zweck.
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