NiedersachsenRechtNDS-RE-442-2022

Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man die Waffe....

Kurze Antwort

Erlaubnisfreies Führen liegt vor, wenn die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, z. B. zum Schießstand im Kofferraum oder zum Büchsenmacher im verschlossenen Waffenkoffer.

  • A)bei einer Schützenhochzeit zum Spalier stehen verwendet.
  • B)im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt.
  • C)im verschlossenen Waffenkoffer, getrennt von der Munition zum Büchsenmacher transportiert.
Erklärung

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ist der Transport ohne Erlaubnis zulässig, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Öffentliche Veranstaltungen wie eine Schützenhochzeit erlauben kein Führen von Waffen.

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