Kurze Antwort
Erlaubnisfreies Führen liegt vor, wenn die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird, z. B. zum Schießstand im Kofferraum oder zum Büchsenmacher im verschlossenen Waffenkoffer.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ist der Transport ohne Erlaubnis zulässig, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Öffentliche Veranstaltungen wie eine Schützenhochzeit erlauben kein Führen von Waffen.
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