Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet.
Richtig ist: 3. Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet. Begründung: Nach § 29 BJagdG sind nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen ersatzpflichtig. Feldhasen gehören nicht dazu; daher besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz – unabhängig von Meldefristen.
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