NiedersachsenRechtNDS-RE-279-2022

Feldhasen haben eine in der freien Feldflur liegende Obstbaumkultur durch Abnagen der Rinde schwer beschädigt. Wann ist der Jagdpächter, der die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft laut Jagdpachtvertrag übernommen hat, schadensersatzpflichtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet.

  • A)<p>Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten binnen einer Woche bei der Gemeinde angezeigt wird</p>
  • B)<p>Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Gemeinde angezeigt wird</p>
  • C)Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet
Erklärung

Richtig ist: 3. Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet. Begründung: Nach § 29 BJagdG sind nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen ersatzpflichtig. Feldhasen gehören nicht dazu; daher besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz – unabhängig von Meldefristen.

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