Kurze Antwort
Nein, das ist unzulässig, da streng geschützte Arten wie der Kranich an ihren Brutstätten nicht durch Aufsuchen oder Fotografieren gestört werden dürfen.
§ 19a BJagdG verbietet das Beunruhigen von Wild an Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten durch Fotografieren. Kraniche sind streng geschützt; Störungen an der Brutstätte sind daher untersagt, unabhängig von Genehmigungen des Jagdpächters.
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