NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-239-2022

In einem Damwildgehege mit einer Größe von 2 ha wird Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten. Ist es waffenrechtlich zulässig, wenn ein Jagdscheininhaber einige Stücke Damwild im Gehege auf Bitte des Gehegeinhabers mit seinem Repetierer (Kaliber 7x64) tötet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, wenn ihm die Waffenbehörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

  • A)Ja, ohne weiteres
  • B)Ja, wenn er schon seit 3 Jahren Jagdscheininhaber ist
  • C)Ja, wenn ihm die Waffenbehörde dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat
  • D)Ja, wenn die Tiere zuvor von einer kundigen Person betäubt wurden
Erklärung

Richtig ist Option 3: In einem Gehege gehaltendes Damwild gilt waffenrechtlich als Nutztier, nicht als Wild im jagdrechtlichen Sinn. Das Töten mit einer Schusswaffe außerhalb der befugten Jagdausübung erfordert daher eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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