NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-309-2022

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdwertminderung beklagen, wenn ...

Kurze Antwort

Eine Jagdwertminderung kann geltend gemacht werden, wenn der Wolf den Schalenwildbestand im gemeinschaftlichen Jagdbezirk um mehr als 50 Prozent reduziert.

  • A)eine zeitlich begrenzte Baumaßnahme die Bejagung eines wesentlichen Teils des Reviers unmöglich macht.
  • B)der Wolf den Schalenwildbestand um mehr als 50 % reduziert.
  • C)die Straßenverkehrsdichte ansteigt.
  • D)der durch Schwarzwild verursachte Schaden um mehr als 100 % in drei Jahren zunimmt.
Erklärung

Eine erhebliche Bestandsreduktion des Schalenwildes durch den Wolf mindert direkt den jagdlichen Nutzen (Streckenpotenzial) des Reviers. Vorübergehende Baumaßnahmen, mehr Verkehr oder steigende Schwarzwildschäden begründen hingegen keine Jagdwertminderung.

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