Kurze Antwort
Eine Jagdwertminderung kann geltend gemacht werden, wenn der Wolf den Schalenwildbestand im gemeinschaftlichen Jagdbezirk um mehr als 50 Prozent reduziert.
Eine erhebliche Bestandsreduktion des Schalenwildes durch den Wolf mindert direkt den jagdlichen Nutzen (Streckenpotenzial) des Reviers. Vorübergehende Baumaßnahmen, mehr Verkehr oder steigende Schwarzwildschäden begründen hingegen keine Jagdwertminderung.
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