Kurze Antwort
Nein, es besteht kein Ersatzanspruch, wenn die ungeschützten Weißtannen als Nebenbaumart einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt waren.
Nach § 32 Abs. 2 BJagdG sind Schäden an Forstkulturen mit Nebenbaumarten nicht ersatzpflichtig, wenn übliche Schutzvorrichtungen unterblieben sind. Weißtannen sind hier nicht Hauptholzart; ohne Schutz entfällt der Anspruch.
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