NiedersachsenNatur & JagdpraxisNDS-NA-305-2022

In ihrem Revier wurden nachweislich Wolf-Hund-Hybriden nachgewiesen. Was dürfen Sie tun?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Ich darf einen Wolf-Hund-Hybriden erlegen, nachdem die für mich zuständige untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt hat, über welche ich ausdrücklich in die Entnahme eingebunden bin.</p>.

  • A)<p>Ich darf einen Wolf-Hund-Hybriden erlegen, nachdem die für mich zuständige untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt hat, über welche ich ausdrücklich in die Entnahme eingebunden bin.</p>
  • B)<p>Ohne weiteres darf ich jedes Tier, welches als Wolf-Hund-Hybrid angesprochen werden kann, erlegen.</p>
  • C)<p>Um die genetische Vielfalt der Wölfe nicht weiter zu gefährden, darf ich in den nächsten sechs Monaten jedes freilaufende wolfsähnliche Tier in meinem Revier erlegen.</p>
  • D)<p>Ich versiegele alle bekannten Wolfshöhlen in meinem Revier, um weitere Hybridisierungen zu verhindern.</p>
Erklärung

Richtig ist nur Option 1: Die Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden ist nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung zulässig, und du musst ausdrücklich in die Entnahme eingebunden sein. Eigenmächtiges Erlegen wolfsähnlicher Tiere oder Eingriffe wie „Höhlen versiegeln“ sind verboten und rechtswidrig. Regulierung erfolgt ausschließlich behördlich angeordnet und kontrolliert.

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