Kurze Antwort
Ja, der Eigentümer darf sich den in seinem umfriedeten Hausgarten verendeten Rehbock aneignen.
In befriedeten Bezirken wie umfriedeten Hausgärten steht das Aneignungsrecht am verendeten Wild dem Grundstückseigentümer zu. Eine Abgabe an die Tierkörperbeseitigung ist nur bei Seuchenverdacht oder behördlicher Anordnung erforderlich.
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