Kurze Antwort
Wild darf in der Schonzeit nur erlegt werden, wenn es schwerkrank ist und unverzüglich zu erlösen ist.
Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Leiden zu verhindern. Abschussplan, Notzeiten oder Wildschäden rechtfertigen keinen Schonzeitabschuss.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.