Kurze Antwort
Richtig sind: Bei brutaler Entführung einer Person. und Bei Angriff eines Kampfhundes.
Schusswaffengebrauch ist nur als letztes geeignetes und erforderliches Mittel zulässig, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Eine brutale Entführung ist ein schwerer Angriff auf Leib/Leben eines Menschen (Notwehr/Nothilfe), ebenso kann der Angriff eines Kampfhundes eine rechtfertigende Notstandslage begründen. Droht ein Gehbehinderter nur mit dem Stock, fehlt in der Regel die Erforderlichkeit für den Waffeneinsatz; mildere Mittel sind zumutbar.
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