Kurze Antwort
Richtig ist: 1. Januar bis 30. April.
Richtig ist 1. Januar bis 30. April. Hintergrund: Nach § 32 Abs. 2 NJagdG (Niedersachsen) gilt außerhalb der Notzeit grundsätzlich ein Fütterungsverbot, Ausnahme ist u. a. Federwild in der Zeit 1.1.–30.4. Andere Zeiträume sind nicht vorgesehen; außerhalb davon bleibt Füttern unzulässig. Regulations may vary depending on the federal state.
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