NiedersachsenRechtNDS-RE-82-2022

Innerhalb welcher Frist kann die Jagdbehörde einen dort vorgelegten Jagdpachtvertrag beanstanden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Innerhalb von drei Wochen.

  • A)Innerhalb von einer Woche
  • B)Innerhalb von zwei Wochen
  • C)Innerhalb von drei Wochen
  • D)Innerhalb von vier Wochen
Erklärung

Richtig ist: innerhalb von drei Wochen. Nach § 12 BJagdG hat die zuständige Behörde ab Eingang der Anzeige des Jagdpachtvertrags drei Wochen Zeit, ihn zu beanstanden (z. B. bei Verstößen gegen Pachtdauer oder Hegeziel). In dieser Frist ruht die Jagdausübung durch den Pächter.

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