Kurze Antwort
Richtig ist: Innerhalb von drei Wochen.
Richtig ist: innerhalb von drei Wochen. Nach § 12 BJagdG hat die zuständige Behörde ab Eingang der Anzeige des Jagdpachtvertrags drei Wochen Zeit, ihn zu beanstanden (z. B. bei Verstößen gegen Pachtdauer oder Hegeziel). In dieser Frist ruht die Jagdausübung durch den Pächter.
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