NiedersachsenRechtNDS-RE-270-2022

Innerhalb welcher gesetzlichen Frist und wo muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?

Kurze Antwort

Der Wildschaden an Ackerfrüchten ist innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.

  • A)jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober
  • B)Innerhalb 1 Woche
  • C)Innerhalb 1 Monats
  • D)bei der Gemeinde
  • E)Bis zu Beginn der Ernte
  • F)bei der Jagdbehörde
Erklärung

Für landwirtschaftliche Flächen gilt die Wochenfrist; zuständig ist in der Regel die Gemeinde. Nur bei forstwirtschaftlichen Flächen gelten die Stichtage 1. Mai bzw. 1. Oktober. Fristversäumnis lässt den Anspruch erlöschen.

Jägerprüfung Niedersachsen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten