Kurze Antwort
Der Wildschaden an Ackerfrüchten ist innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.
Für landwirtschaftliche Flächen gilt die Wochenfrist; zuständig ist in der Regel die Gemeinde. Nur bei forstwirtschaftlichen Flächen gelten die Stichtage 1. Mai bzw. 1. Oktober. Fristversäumnis lässt den Anspruch erlöschen.
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