NiedersachsenRechtNDS-RE-291-2022

Ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ein an der Aujeszky’schen Krankheit verendet aufgefundes Wildschwein der zuständigen Behörde zu melden?

Kurze Antwort

Ja, bei Verdacht oder Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese kann zudem die Anlieferung des Stückes anordnen.

  • A)Ja, da es sich um eine meldepflichtige Wildseuche handelt muss er es unverzüglich anzeigen
  • B)Nein, da es sich nicht um eine meldepflichtige Wildseuche handelt; er sollte das Fleisch jedoch nicht als Hundefutter verwenden
  • C)Ja, die zuständige Behörde kann auch die Anlieferung bei der Behörde verlangen
  • D)Nein, bei Wildschweinen ist nur das Auftreten von Wildschweinepest meldepflichtig
Erklärung

Die Aujeszkysche Krankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche; bereits der Verdacht ist zu melden (§ 24 BJagdG i. V. m. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Die Behörde erlässt Maßnahmen und kann die Ablieferung verlangen.

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