Kurze Antwort
Ja, bei Verdacht oder Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese kann zudem die Anlieferung des Stückes anordnen.
Die Aujeszkysche Krankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche; bereits der Verdacht ist zu melden (§ 24 BJagdG i. V. m. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Die Behörde erlässt Maßnahmen und kann die Ablieferung verlangen.
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