Kurze Antwort
Richtig sind: Ja, wenn durch die Treibjagd die äußere Ruhe gestört wird und Ja, wenn die Treibjagd dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht.
Richtig ist 1 und 3. Gesellschaftsjagden (z. B. Treibjagden) sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt, weil sie die Sonn- und Feiertagsruhe stören und dem Charakter dieser Tage widersprechen; Landesrecht kann Details regeln. Einzeljagd (Ansitz/Pirsch) bleibt zulässig, sofern keine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung eintritt.
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