NiedersachsenRechtNDS-RE-407-2022

Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?

Kurze Antwort

Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich registrierte Waffendaten wie z. B. das Kaliber geändert haben.

  • A)Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
  • B)Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.
  • C)Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.
Erklärung

Ein Laufwechsel mit anschließendem Neubeschuss ist meldepflichtig, falls sich eingetragene Daten der Waffe ändern. Bleiben die in der WBK vermerkten Daten unverändert, besteht keine Mitteilungspflicht.

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