Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Der Auerhahn ist eine besonders geschützte Art (BArtSchV/Anlage 1). Für streng geschützte Arten gilt ein Aneignungs- und Vermarktungsverbot: Totfund darf weder angeeignet noch an Präparatoren verkauft werden; Ausnahmen nur per behördlicher Ausnahmegenehmigung.
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