NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-101-2022

Ist ein Schusswaffengebrauch in Notwehr zulässig, wenn der Angegriffene dem Angriff ausweichen kann?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Ist ein Ausweichen ohne Preisgabe wesentlicher Interessen möglich, ist der Schusswaffengebrauch nicht zulässig.</p>.

  • A)Nein, niemals.
  • B)<p>Ist ein Ausweichen ohne Preisgabe wesentlicher Interessen möglich, ist der Schusswaffengebrauch nicht zulässig.</p>
  • C)<p>Grundsätzlich ist dem Angegriffenen ein Ausweichen nicht zumutbar, da dies seine Ehre verletzt.</p>
Erklärung

Richtig ist Option 2: In der Notwehr gilt das Gebot des mildesten Mittels. Kann der Angegriffene dem Angriff sicher ausweichen, ohne wesentliche Rechtsgüter (z. B. Leib, Leben, berechtigte Eigentumsinteressen) preiszugeben, ist der Schusswaffeneinsatz nicht erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Option 1 ist zu pauschal, Option 3 ist jagdlich-rechtlich unbegründet.

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