Kurze Antwort
Bei nicht abgekommenem Wild mit geringem Befall ist das Wildbret verwertbar, jedoch muss die Lunge verworfen werden; eine Anzeigepflicht besteht nicht.
Kleine Lungenwürmer machen das Wildbret grundsätzlich nicht genussuntauglich, betroffen ist nur die Lunge. Nur bei bedenklichen Merkmalen (z. B. Abmagerung) wäre eine amtliche Untersuchung oder Verwerfen nötig.
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