Kurze Antwort
Richtig ist: ja, wenn es schwerkrank ist.
Ja. Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen zu verhindern – das gilt auch in der Schonzeit und ggf. über den Abschussplan hinaus. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich; pauschal „in jedem Fall“ zu schießen ist hingegen weidwidrig.
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