Kurze Antwort
Eine im Ausland erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffe darf nur mit vorheriger Verbringungserlaubnis der zuständigen Behörde nach Deutschland eingeführt werden.
Eine Waffenbesitzkarte allein genügt hierfür nicht. Die erforderliche Erlaubnis muss bereits vor dem Verbringen beziehungsweise der Einfuhr vorliegen.
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