Kurze Antwort
Kirreinrichtungen und -behälter sind grundsätzlich verboten, können aber mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde ausnahmsweise erlaubt werden.
Nach den jagdrechtlichen Vorgaben ist die Kirrung nur unter engen Voraussetzungen zulässig; feste Kirreinrichtungen/-behälter sind im Regelfall untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung der Behörde kann im Einzelfall erteilt werden.
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