NiedersachsenRechtNDS-RE-141-2022

Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind ...

Kurze Antwort

Kirreinrichtungen und -behälter sind grundsätzlich verboten, können aber mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde ausnahmsweise erlaubt werden.

  • A)erlaubt, wenn die Jagdbehörde zustimmt
  • B)zur Wildschadensabwehr grundsätzlich erlaubt
  • C)grundsätzlich verboten
Erklärung

Nach den jagdrechtlichen Vorgaben ist die Kirrung nur unter engen Voraussetzungen zulässig; feste Kirreinrichtungen/-behälter sind im Regelfall untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung der Behörde kann im Einzelfall erteilt werden.

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