NiedersachsenRechtNDS-RE-490-2022

Mit welchen Schusswaffen darf im befriedeten Besitztum außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis geschossen werden?

Kurze Antwort

Erlaubt sind nur bauartzugelassene Schusswaffen mit maximal 7,5 Joule („F im Fünfeck“), sofern sichergestellt ist, dass die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen.

  • A)Nur mit schallgedämpften Waffen (Immissionsschutz).
  • B)Mit allen, vorausgesetzt es ist ein ausreichender Kugelfang vorhanden, so dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
  • C)Mit Bauart zugelassenen Schusswaffen, deren Geschossen eine Energie von max. 7,5 Joule erteilt wird und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
  • D)Mit Waffen, die über glatte Läufe verfügen und zum Verschießen von Randfeuer- Schrotpatronen geeignet sind, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Erklärung

Im befriedeten Besitztum darf außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis nur mit freien Waffen bis 7,5 J geschossen werden. Entscheidend sind die Bauartzulassung und ein sicherer Kugelfang; schallgedämpfte oder andere stärkere Waffen sind unzulässig.

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