Kurze Antwort
Richtig ist: Wildkaninchen und Schwarzwild aussetzt.
Richtig ist: Wer Wildkaninchen oder Schwarzwild aussetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 39 BJagdG. Das Aussetzen dieser Arten ist bundesweit verboten, weil sie erhebliche Wildschäden und Seuchenrisiken verursachen können. Abpflücken von Schlüsselblumen fällt ins Naturschutzrecht, nicht BJagdG; Nachtjagd auf Schwarzwild ist jagdrechtlich grundsätzlich zulässig.
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