Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Jeder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgehen wird, ohne dass bereits mit den Waffen oder der Munition etwas passiert ist.</p> und <p>Jeder, der wegen einer vorsätzlichen Straftat vor 8 Jahren zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.</p>.
Richtig sind 1 und 3. - Zu 1: Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt nach § 5 Abs. 1 WaffG für 10 Jahre als unzuverlässig – hier liegen erst 8 Jahre zurück. - Zu 3: Bereits Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand mit Waffen/Munition unsachgemäß umgehen wird, genügen für Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). - Option 2 begründet für sich allein keine Unzuverlässigkeit.
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