NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-100-2022

Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,

Kurze Antwort

Schusswaffengebrauch ist als letztes Mittel zulässig, wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt und mildere Mittel nicht ausreichen.

  • A)wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.
  • B)wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt.
  • C)wenn der Angreifer mit der Faust droht.
Erklärung

Notwehr verlangt das mildeste geeignete Mittel. Bei Messerangriffen droht schwere Lebensgefahr, daher kann der Schuss gerechtfertigt sein. Ist ein gefahrloses Ausweichen möglich oder droht nur eine Faust, ist der Schuss nicht zulässig.

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