Kurze Antwort
Schusswaffengebrauch ist als letztes Mittel zulässig, wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt und mildere Mittel nicht ausreichen.
Notwehr verlangt das mildeste geeignete Mittel. Bei Messerangriffen droht schwere Lebensgefahr, daher kann der Schuss gerechtfertigt sein. Ist ein gefahrloses Ausweichen möglich oder droht nur eine Faust, ist der Schuss nicht zulässig.
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