Kurze Antwort
Das Erlegen des Keilers trotz Erlaubnis nur für einen Rehbock erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei.
Sie verletzen fremdes Jagdausübungsrecht, da die Freigabe ausschließlich den Rehbock betraf. Nach § 292 StGB ist das Erlegen nicht freigegebenen Wildes Wilderei, unabhängig von Schonzeiten.
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