Kurze Antwort
Sie dürfen das aufgebrochene Rehwild ohne Innereien und ohne Unbedenklichkeitserklärung an Endverbraucher wie den Nachbarn sowie an den örtlichen Schlachter verkaufen, nicht jedoch an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb.
Ohne beigefügte Organe oder Erklärung gilt die Abgabe nur in der Direktvermarktung kleiner Mengen an Endverbraucher oder lokalen Einzelhandel. Für Wildbearbeitungsbetriebe wären Organe/Kopf bzw. die Erklärung der kundigen Person erforderlich.
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