NiedersachsenWildbrethygiene & JagdhundeNDS-WI-107-2022

Sie möchten nach bestandener Jägerprüfung ein selbst geschossenes Stück Rehwild vermarkten. An wen dürfen Sie dieses aufgebrochene Stück verkaufen, wenn weder die inneren Organe noch eine schriftliche Erklärung der Unbedenklichkeit beigefügt sind?

Kurze Antwort

Sie dürfen das aufgebrochene Rehwild ohne Innereien und ohne Unbedenklichkeitserklärung an Endverbraucher wie den Nachbarn sowie an den örtlichen Schlachter verkaufen, nicht jedoch an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb.

  • A)an Ihren Nachbarn
  • B)an den Schlachter an Ihrem Wohnort
  • C)an einen Wildbearbeitungsbetrieb
Erklärung

Ohne beigefügte Organe oder Erklärung gilt die Abgabe nur in der Direktvermarktung kleiner Mengen an Endverbraucher oder lokalen Einzelhandel. Für Wildbearbeitungsbetriebe wären Organe/Kopf bzw. die Erklärung der kundigen Person erforderlich.

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